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Lehrerarbeitszeitkonto



22. April 2008

Lehrerarbeitszeitkonto

GEW prüft rechtliche Schritte

Die Landesregierung hat beschlossen, die im kommenden Schuljahr anstehende Rückerstattung des Arbeitszeitkontos auf das letzte Halbjahr vor der Pension zu verschieben.

Dies stellt aus Sicht der GEW einen nicht hinzunehmenden Vertrauensbruch da.

Aus Sicht der GEW greift die neue Regelung in bestehende und teilweise bereits abgeschlossene Tatbestände der Vergangenheit ein und knüpft eine neue Rechtsfolge hieran an. Insoweit liegt nach Aussage der von uns beauftragten Juristen eine so genannte unrechte Rückwirkung vor. Eine solche Rückwirkung ist bei Gesetzen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch darf sie nur in Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. So ist eine Rückwirkung regelmäßig dann problematisch, wenn das schutzwürdige Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand auf Seiten der Betroffenen überwiegt.

Insbesondere dürfte die Neuregelung für diejenigen Lehrkräfte problematisch sein, deren Ausgleichsphase unmittelbar bevorsteht.

Darüber hinaus gilt auch folgendes zu bedenken:

Eine Vielzahl von Lehrkräften erreicht das gesetzliche Pensionsalter aufgrund der zunehmenden Belastung im Schulalltag nicht, sondern sie müssen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand treten.

Nach der Neuregelung ist es ihnen dann verwehrt, den Zeitausgleich der von ihnen vorgeleisteten Arbeitszeitkontostunden in Anspruch zu nehmen.

Sie werden auf die Regeln der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verwiesen. Der Auszahlungsbetrag für eine Lehrerarbeitsstunde nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung beträgt zum Beispiel bei Grund- und Hauptschullehrern 19,18 Euro. Dieser Betrag liegt um ein gutes Drittel niedriger als der Betrag, der bei tatsächlichem Ausgleich einer A 12 – Stelle einschließlich Versorgung zu erfolgen hat.

Insofern werden diejenigen Lehrkräfte, die wegen Krankheit aufgrund der oben beschriebenen Belastungen vorzeitig aus dem Dienst austreten müssen, auch noch finanziell bestraft.

Dies ist nicht hinnehmbar.

 

Die GEW empfiehlt daher den Kolleginnen und Kollegen folgende rechtliche Schritte:

Zunächst ist festzustellen, dass sich aufgrund von Recherchen an Schulen verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben:

  1. Es wurde die verpflichtende Ansparphase des Arbeitszeitkontos dokumentiert und von Schulleitung und Lehrkraft bestätigt.
  1. In der so genannten Kontokarte, in der das verpflichtende Arbeitszeitkonto eingetragen worden ist, wurden im unteren Teil auch sofort die Ausgleichzeiträume schriftlich genannt und durch Unterschriften und Stempel bestätigt.
  1. Es gibt Fallkonstellationen, dass zusätzlich zur Kontokartenführung den Kolleginnen und Kollegen, die zum 01.08.2008 in die Ausgleichsphase eintreten sollten, schriftlich mitgeteilt wurde, dass für sie zum 01.08.2008 die Ausgleichsphase beginnt. Damit sollte die Voraussetzung für eine individuelle Abweichung des Ausgleichszeitraums ermöglicht werden.

 

Die letzte Alternative, wonach den betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Ausgleichsphase schriftlich mitgeteilt worden ist, hat rechtlich aus unserer Sicht sicherlich die größten Aussichten für ein erfolgreiches Klageverfahren.

Aber auch die zwei anderen Alternativen werden von uns juristisch positiv beurteilt.

Alle Kolleginnen und Kollegen, deren Ausgleichsphase nach der bestehenden Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zum 01.08.2008 beginnt (nach zehnjährigem Ansparen oder, weil das 55. Lebensjahr vollendet wurde), sollten umgehend eine Kopie der Arbeitszeitkontokarte in der Schule erbitten.

Dann sollten sie folgendes Schreiben an die Landesschulbehörde richten:

„Ich habe in der Zeit vom … bis … das verpflichtende Arbeitszeitkonto nach § 5 der derzeit geltenden Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abgeleistet.
Für mich beginnt der Ausgleichszeitraum ab dem …. (z. B. 01.08.2008).
Aufgrund der bestehenden Rechtslage, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ich bereits in Vorleistung getreten bin, teile ich hiermit mit und beantrage höchst vorsorglich, die Ausgleichsphase meines Arbeitszeitkontos ab dem nach der derzeitigen Verordnung festgelegten Zeitpunkt zum … (z. B. 01.08.2008).
Sollte diesem Anliegen nicht entsprochen werden, erbitte ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid, da ich beabsichtige, die Rechtslage gerichtlich überprüfen zu lassen.
(Soweit vorhanden) Vorsorglich überreiche ich in der Anlage eine Kopie der Arbeitszeitkontokarte, in der der Ableistungszeitraum meines verpflichtenden Arbeitszeitkontos(ggf. einfügen: und der Beginn des Ausgleichs) dokumentiert ist.

(Bei Angestellten empfiehlt sich noch folgender Zusatz): Anliegend überreiche ich zu ihrer Kenntnis nochmals meinen Arbeitsvertrag in Kopie.“

 

Die GEW wird allen betroffenen Mitgliedern in dieser Angelegenheit Rechtsschutz gewähren. Wir wollen die Verfahren zusammenfassen und diese in Form von Musterverfahren führen. Deswegen haben wir das Rechtsanwaltsbüro Gärtner, Erdmann und Kreutzfeld, Osnabrück, beauftragt, die gesamten Verfahren zu vertreten. Erfahrungsgemäß hat sich gezeigt, dass ein solches Vorgehen am erfolgreichsten ist.

Fristen sind derzeit noch nicht zu beachten, es reicht, wenn zunächst ein Antrag, wie im oben angegebenem Muster gestellt wird. Erst wenn der Antrag negativ beschieden worden ist, muss in der Regel innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang des Bescheides Rechtsmittel eingelegt werden.

Wir bitten die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, sich an die Landesrechtsschutzstelle der GEW in Hannover zu wenden. Diese koordiniert zusammen mit dem beauftragten Rechtsanwaltsbüro die Verfahren.

Neben den juristischen Schritten plant die GEW eine Vielzahl von politischen Aktivitäten wie z. B. Unterschriftenlisten und auch die Großdemonstration am 8. Mai 2008. Auch hier steht der Rechtsschutz der GEW den Kolleginnen und Kollegen zur Seite.

 

Viele Kolleginnen und Kollegen bitten um Mitteilung, ob sie schon jetzt Anträge auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos nach dem so genannten Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz IV des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stellen sollen.

Da die Verordnung erst zum 01.08.2008 in Kraft tritt, ist es an sich rechtlich jetzt noch nicht möglich, einen Antrag auf Grundlage einer Verordnung zu stellen, die noch nicht existiert, sondern lediglich in Entwurfsform vorliegt.

Bezüglich der Ausnahmetatbestände werden wir dann weitere Empfehlungen zur Vorgehensweise geben, sollte die Landesregierung trotz des Protestes und der rechtlichen Bedenken der GEW die Arbeitszeitverordnung zum 01.08.2008 in Kraft treten lassen.

Die oben beschriebenen gerichtlichen Verfahren werden erfahrungsgemäß ein bis zwei Jahre dauern, so dass erst danach mit einer grundsätzlichen Feststellung der Rechtslage zu rechnen sein wird.

GEW Niedersachsen
Landesrechtsstelle
Berliner Allee 16
30175 Hannover
Tel.: 0511/33804-27 oder 22
Fax: 0511/33803-21
E-Mail:





 

   
   
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