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22. April 2008

Klagen gegen die beabsichtige Neuregelung der ArbZVO-Lehr

GEW gewährt Rechtsschutz


Gem. § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr sind die beamteten voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verpflichtet, längstens für 10 Schuljahre wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Anzahl der zusätzlichen Stunden richtet sich nach der Schulform und den jeweiligen Schuljahren. Nach § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr werden diese zusätzlichen Stunden unmittelbar nach 10 Jahren, spätestens aber ab dem Schuljahr 2009/2010 bzw. 2011/2012 (Gymnasien) ausgeglichen.

Diese Regelung soll nun nach den Plänen der Landesregierung zum 01.08.2008 geändert werden. Nach der Neufassung soll nunmehr die Ausgleichsphase bis zu dem Schulhalbjahr hinausgeschoben werden, das dem Beginn des Ruhestandes unmittelbar vorhergeht.

Aufgrund der Proteste der Lehrerschaft und der Gewerkschaften wurde noch eine „Vertrauensschutzklausel“ aufgenommen. Nach dem jetzigen Entwurf der Neuregelung bleibt es dabei, dass in der Regel die Ausgleichsphase erst unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand beginnen soll. Nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Geltung der alten Regelung vertraut hat, kann die Landesschulbehörde einen anderen Verlauf genehmigen. In der Regierungsbegründung wird ausdrücklich festgehalten, dass dies jedoch der Ausnahmefall sein soll. Damit weicht die neue Regelung erheblich von der bisherigen ab. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesschulbehörde in der Praxis mit dieser Ausnahmeregelung umgehen wird.

Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase bereits vor dem 01.08.2008 begonnen hat, bleibt es bei der ursprünglichen Regelung. Dies sind die Lehrkräfte, die bereits mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 bzw. 2006/2007 mit der Ausgleichsphase begonnen haben, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Was ist nun für den Einzelnen zu tun?

Da nun die bisherige Regel – Ausgleichsphase unmittelbar im Anschluss an die 10jährige Ansparphase, bzw. ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 – nicht mehr gilt, müssen diejenigen, die gleichwohl zum kommenden bzw. dem übernächsten Schuljahr mit der Ausgleichsphase beginnen möchten, einen Antrag nach § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr stellen (Musterformulierung s. unten).

Nimmt man die Beteuerungen der Politik ernst, so reicht als Begründung das Berufen auf den Vertrauensschutz aus. Nach dem Wortlaut der Regelung ist dies aber anders! Danach müssen noch „besondere persönliche Gründe, die auf dem Vertrauensschutz beruhen“, hinzukommen. Außerdem steht die Genehmigung im Ermessen der Behörde, so dass grundsätzlich Raum für dienstliche Belange, die entgegenstehen könnten, bleibt.

Sollte die Landesschulbehörde – was zu erwarten ist - die Anträge ablehnen, so ist hiergegen sogleich das Klageverfahren eröffnet. Hierfür stellt die GEW Rechtsschutz zur Verfügung. Es ist insoweit beabsichtigt, die Anwaltskanzlei Gärtner, Erdmann & Kreutzfeld, Osnabrück, mit der landesweiten Vertretung in diesen Verfahren zu beauftragen, nachdem diese bereits ein Gutachten zur der beabsichtigten Neuregelung für die GEW verfasst haben.

Teilweise gibt es bereits (schriftliche) Zusagen über den Beginn der Ausgleichsphase. Solche Zusagen müssten seitens der Landesschulbehörde widerrufen werden. Gegen diesen Widerruf ist ebenfalls zu klagen.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Eine Besonderheit gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte: Diese haben regelmäßig bereits zu Beginn des Jahres einen Verlängerungsantrag unter Berücksichtigung der Ausgleichsphase gestellt. Die entsprechenden Anträge sind in der Regel auch bereits genehmigt worden. Diese Lehrkräfte dürfen darauf vertrauen, dass der genehmigte Status erhalten bleibt, sie also ggf. zum nächsten Schuljahr mit der Ausgleichsphase beginnen können. Sollte hier die Landesschulbehörde die entsprechenden Genehmigungen widerrufen, ist auch hiergegen zu klagen.

 Welche Unterlagen werden benötigt?

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine beamtete oder angestellte Lehrkraft handelt. Die Regelungen der ArbZVO-Lehr gelten unmittelbar nur für Beamte. Angestellte fallen unter den Geltungsbereich nur aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung. Nach den bisherigen Informationen ist davon auszugehen, dass in allen Fällen der Rahmen der Verträge gleich ist und sie eine entsprechende Regelung enthalten. Allerdings sollten die Arbeitsverträge vorsorglich hierauf überprüft werden.

Beamtete Lehrkräfte sollten daher im Klagefalle je eine Ablichtung

  1. ihrer Arbeitszeitkontokarte
  2. des Antrages auf Gewährung der Ausgleichsphase
  3. der Ablehnung des Antrages

an die Rechtsanwälte übersenden. Außerdem ist die Mitgliedsnummer der GEW zum Abgleich der Rechtsschutzgewährung anzugeben.

Angestellte Lehrkräfte müssten darüber hinaus noch eine Ablichtung ihres Arbeitsvertrages beifügen.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte müssen statt der Ablehnung des Antrages die ursprüngliche Genehmigung sowie den Widerruf vorlegen.

In allen Fällen ist zu beachten, dass hier für den Rechtschutz die Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerrufs bzw. der Ablehnung gilt!

 

RA Thomas Kreutzfeld
Rechtsanwälte Gärtner, Erdmann & Kreutzfeld
Goethering 3
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