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Lehrerarbeitszeitkonto

 

29. Mai 2008
Antragsformular

Ausgleich des Arbeitszeitkontos

Wie bereits am letzten Donnerstag angekündigt, liegt nunmehr das Antragsformular des Kultusministeriums betreffend den Ausgleich des Arbeitszeitkontos vor (s. Anlage).
Dieses Formular sollte aus Gründen der Vereinfachung und der zügigen Bearbeitung benutzt werden.

Die Anträge sind an die Landesschulbehörde auf dem Dienstweg zu richten.

Damit die Landesschulbehörde eine Übersicht über die zu erwartende Unterrichtsversorgung erhält, sollten die Anträge bis zum 06. Juni 2008 gestellt werden. Spätere Anträge können möglicherweise zum 01.08.2008 nicht mehr berücksichtigt werden.

Falls Kolleginnen und Kollegen schon selbst formulierte Anträge gestellt haben, gelten diese. Wichtig ist, dass die Anträge auf dem Dienstweg eingereicht wurden.


Download Antragsformular




Zum Formular:

Es reicht für die Begründung aus, wenn lediglich eingetragen wird:
„persönliche Gründe“ oder „Vertrauensschutz“.
Mehr muss nicht aufgeschrieben werden.
Die Landesschulbehörde wird keine Einzelfallprüfung vornehmen und auch keinen Nachweis über die persönlichen Gründe verlangen. Ebenfalls bleiben auch ggf. entgegenstehende dienstliche Gründe unbeachtlich.

Wenn Kolleginnen und Kollegen einen anderen Ausgleich (z. B. statt eine oder zwei Stunden Ausgleich im Block 5 Stunden Ausgleich) entsprechend § 5 Abs. 5 der bisher noch geltenden ArbZVO-Lehr beantragt haben, sollten diese sich ebenfalls auf Vertrauensschutz berufen. Wenn die Landesschulbehörde diese Anträge ablehnen sollten, wird die GEW hier Rechtsschutz gewähren.

Wenn Kolleginnen und Kollegen den Zeitausgleich des Arbeitszeitkontos erst zum 01.02.2009 oder zum 01.08.2009 stellen wollen, müssen Sie jetzt noch keine Anträge stellen, hierfür wird es gesonderte Anträge geben. Die GEW wird darüber rechtzeitig informieren.

Die GEW rät ausdrücklich davon ab, sich das Arbeitszeitkonto auszahlen zu lassen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst, die um gut zwei Drittel geringer ist, als die anteilige Bezahlung aus der jeweiligen Besoldungsgruppe. Darüber hinaus muss auch die Zahlung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung versteuert werden, so dass nur noch ein sehr geringer Betrag für die/den Einzelne/n übrig bleibt, der in absolut keinem Verhältnis zur geleisteten Tätigkeit steht.
Bei Teilzeitbeschäftigten will die Landesregierung von der Auszahlung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung abweichen und hier, wie es auch erforderlich ist, die anteilige Besoldung bezahlen. Hierzu sind die Bundesländer durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem letzten Jahr gezwungen worden.



   
   
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