Nach den §§ 64 Abs. 1 und 65 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) bestimmt der Personalrat bei personellen Maßnahmen für Angestellte gleichberechtigt mit. Dieses betrifft insbesondere die Einstellung nach Absatz 2 Nr. 1 NPersVG. Aber auch Eingruppierung, Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages und Kündigungen unterliegen der Mitbestimmung des Schulpersonalrates.
Wenn die Schulleitung beabsichtigt, PM einzustellen, so hat sie dieses dem Schulpersonalrat rechtzeitig und umfassend vorher mitzuteilen (siehe § 60 NPersVG). Sind die Informationen seitens der Dienststelle unvollständig, kann der Schulpersonalrat seine Zustimmung verweigern (§ 68 Abs. 2 NPersVG).
Nach dieser Vorschrift muss die Dienststelle den Schulpersonalrat schriftlich unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Wenn der Schulpersonalrat seine Zustimmung zu der beantragten Maßnahme ( Einstellung ) nicht erteilen will, so muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Gründen schriftlich seine Zustimmung verweigern. Äußert sich der Schulpersonalrast innerhalb dieser Frist nicht gegenüber der Dienststelle, gilt sein Schweigen als Zustimmung zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme (in diesem Fall Einstellung).
Einigen sich Dienststelle und Schulpersonalrat nicht, so können sie nach § 70 NPersVG die Angelegenheit innerhalb von 2 Wochen der Bezirksregierung vorlegen. Die Bezirksregierung muss nun den Schulbezirkspersonalrat beteiligen.
Der Schulpersonalrat hat das Recht, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen. Sollten diese Gespräche während der Unterrichtszeit des Schulpersonalrats stattfinden, so ist der Schulpersonalrat von der Unterrichtstätigkeit freizustellen (§ 99 Abs. 4 NPersVG).
Es wird empfohlen, dass der Schulpersonalrat bei der Mitbestimmung nach folgender Checkliste vorgehen sollte:
Checkliste zur Mitbestimmung bei Einstellungen § 65 Abs. 2 Ziffer 1 und § 68 und § 70 NPersVG
Schulpersonalrat und Schulleitung erstellen rechtzeitig gemeinsam einen Kriterienkatalog
(Ausbildung, Zensuren, Zusatzqualifikation,...) zur Auswahl der Kolleginnen und Kollegen,
Schulpersonalrat und Schulleitung wählen nach diesen Kriterien gemeinsam die Kolleginnen und Kollegen aus, die zu einem. Vorstellungsgespräch, eingeladen werden sollen.
Der Schulpersonalrat nimmt an den Auswahlgesprächen teil.
Die Auswahl erfolgt im Rahmen der „Bestenauslese". (Eignung -von der Person her geeignet und erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung-, Befähigung und fachliche Leistung -Ausbildung, Abschlüsse, Prüfungsleistungen-)
Der Schulpersonalrat bestimmt bei der Entscheidung der Schulleitung mit. Er muss innerhalb von 2 Wochen sein Votum abgeben,
Einigen sich Schulpersonalrat und Schulleitung nicht, so legen sie die Angelegenheit der Bezirksregierung vor. Nun wird der SBPR beteiligt.
Sollen Ablehnungen formuliert werden, bitten wir dringend um Kontaktaufnahme mit dem SBPR!
Für weitere Informationen stehen der Schulbezirkspersonalrat bzw. die Landesrechtsstelle der GEW zur Rücksprache zur Verfügung.
www.gewweserems.de